Allgemeine Verkaufs-, Service und Lieferbedingungen der
Signode Packaging Systems GmbH, Deutschland

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Service und Lieferbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“); jedoch beschränkt auf Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die AGB gelten ferner für die Erbringung von Serviceleistungen.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzunehmen, wobei 4 Wochen nach Zugang des Vertragsangebots bei uns in der Regel als angemessen anzusehen sein werden.
(3) Die Annahme kann entweder in Textform (zB durch Auftragsbestätigung per E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware innerhalb der der in § 2 (2) genannten Frist an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Beibringung aller vom Käufer zu beschaffenden Angaben, Unterlagen und/oder vom Käufer zu bewirkenden Genehmigungen und insbesondere nicht vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder dem Nachweis einer vereinbarten Zahlungssicherung. Weitere Voraussetzung ist die rechtzeitige Erbringung etwaiger Bau- und Montagevorleistungen des Käufers und deren Anzeige sowie der Bereitstellung von Strom, Gas, Wasser etc.
(3) Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und ähnliche Störungen zurückzuführen, z.B., sofern sie unvorhersehbar, unvermeidbar und außergewöhnlich sind, Nichtverfügbarkeit der Leistung, wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, , Transportverzögerungen, Arbeitskämpfe, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel oder Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Beschaffung von Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Epidemien oder Pandemien, sowie Verbote und Einschränkungen aufgrund von staatlichen oder sonstigen behördlichen Handlungen oder Erlassen oder aufgrund von anderen Handlungen oder Unterlassungen ziviler oder militärischer Behörden, wie etwa Währungsbeschränkungen, Entzug/Nichterteilung/Beschränkung von Export- oder Importgenehmigungen, Embargo oder andere Sanktionen, Limitierung der Verwendung oder der Einfuhr von Ressourcen oder Arbeitskräften, einschließlich der Verweigerung der Erteilung von Visa oder Arbeitserlaubnissen, die für uns oder unsere Mitarbeiter Sanktionen, Strafzahlungen, die Belangung mit Ordnungswidrigkeiten, Strafverfolgung oder Ähnliches zur Folge hätten, die uns schädigen würden, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich in angemessener Weise, jedoch in keinem Fall länger als 6 Monate. Ist die Leistung auch innerhalb dieser neuen angemessenen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir sowie der Käufer jeweils berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen die außerordentliche Kündigung zu erklären; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer gilt dies nur, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung (etwa bei individuellem Ausschluss der Rohstoffbeschaffung) nicht verpflichtet sind.
(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Auf Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung findet Ziffer 8 entsprechende Anwendung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager (EXW, Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf) und, sofern vereinbart, auf Kosten des Käufers montiert. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation) übernommen haben.
(3) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die Ware gilt als abgenommen, wenn (i) die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist, (ii) wir dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, (iii) seit der Lieferung oder Installation eine angemessene Zeit vergangen ist oder der Käufer mit der Nutzung der Ware begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation ebenfalls eine angemessene Zeit vergangen ist und (iv) der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen.
(5) Wir sind in einem dem Käufer zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab unserem Lager (EXW, Incoterms 2020), zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
(2) Beim Versendungskauf im Sinne des § 4(1), trägt, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, der Käufer die Transport- und Verpackungskosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Wir werden die Preise entsprechend anpassen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhersehbare wesentliche Kostenerhöhungen oder -senkungen hinsichtlich preisrelevanter Bestandteile eintreten, die wir nicht zu vertreten haben und die Bestandteil der ursprünglichen Preiskalkulation waren. Solche wesentlichen Kostenerhöhungen oder -senkungen können insbesondere auf neu erhobenen Gebühren, zusätzlichen oder geänderten Abgaben oder Steuern, Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, Änderungen der Material- oder Herstellungskosten, insbesondere der Energiekosten, Transport-/Frachtkosten einschließlich Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Änderungen infolge von Wechselkursschwankungen beruhen. Die preisrelevanten Bestandteile werden im jeweiligen Angebot ausgewiesen. Der Preis der Ware wird in Abhängigkeit von der Preisänderung der preisrelevanten Komponente entsprechend dem jeweiligen Bezugspunkt und dem Anteil der preisrelevanten Komponente an der Endware angepasst.
(4) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.
(6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 dieser AGB unberührt.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. untenstehender Unterziffer (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. (2) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. (3) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Wir werden die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 125 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
(5) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und führt auf eigene Kosten, soweit erforderlich, Wartungs- und Inspektionsarbeiten durch. Er hat uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib des Vorbehaltsgutes zu machen und uns die Möglichkeit zu verschaffen uns von deren ordnungsgemäßen Zustand durch Inaugenscheinnahme zu überzeugen. Zu diesem Zweck wird uns der Käufer Zutritt zum Standort des Vorbehaltsgutes verschaffen.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch- Feuer- und Wasserschäden zu versichern und den Abschluss der Versicherung auf unseren Wunsch nachzuweisen. Der aus einem Schadensfall resultierende Versicherungsanspruch wird bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages zzgl. eines Sicherungsbetrages von 25% des Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt hiermit an.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers und Untersuchungs- und Rügepflichten

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in den Vertrag einbezogen wurden. Rohstoff- oder fertigungsbedingte Abweichungen in Abmessungen, Gewichten, Stückzahl, Güte oder technisch bedingte Änderungen der Ausführung bleiben, sofern mit der vereinbarten Beschaffenheit gleichwertig, vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Der Käufer hat die Sache unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist. Zeigt sich bei der Untersuchung (bei offenen Mängeln) oder später (bei verdeckten Mängeln) ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristbewahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst, nach unserer Wahl, Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns eine zur geschuldeten Nacherfüllung angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Sollte sich bei einem Nacherfüllungsverlangen herausstellen, dass dieses unberechtigt war und somit kein Mangel gegeben ist, können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, der Käufer hat das Nichterkennen der fehlenden Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht für Verschlechterungen aufgrund natürlicher Abnutzung oder für Schäden, die nach Gefahrübergang aufgrund unsachgemäßer Montage, Behandlung oder fehlerhafter, unterbliebener oder nicht zeitgerechter Wartung, unsachgemäßer Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder Verwendung nicht zugelassener Verbrauchsmittel, ungenügendem Baugrund oder aufgrund äußerer Einflüsse wie z.B. chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder außergewöhnlichen Temperatur- oder Witterungseinflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt worden sind, sowie für nicht reproduzierbare Softwarefehler. Ebenfalls keine Mängelansprüche bestehen bei unsachgemäßen Änderungen des Liefergegenstandes durch den Käufer oder Dritte, z. B. durch Einbau von Teilen fremder Herkunft. Bei der Adaptierung der Software an eine vom Käufer verwandte Software bestehen Mängelansprüche nur bis zur Schnittstelle des Liefergegenstandes. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(11) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Für gebrauchte Liefergegenstände wird jede Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen.
(12) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln im Übrigen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Unsere Haftung für mittelbare, indirekte und Folgeschäden, sowie für entgangenen Gewinn ist, vorbehaltlich unserer Haftung aus § 8 (2), ausgeschlossen.
(4) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Einhaltung von Schutzvorschriften, Rückverfolgbarkeit

(1) Unsere Waren bieten den branchenüblichen Schutz gegen Unfälle bei bestimmungsgemäßer Verwendung in Verbindung mit ggfs. erforderlichen, bauseitig anzubringenden Sicherheits-Abschrankungen.
(2) Der einwandfreie Lauf unserer Umreifungsaggregate hängt von der Verwendung des Umreifungsmaterials ab, das während der Herstellung ständiger Kontrollen unterliegt, damit unsere üblichen Toleranzen und Materialgüte eingehalten werden.
(3) Der Käufer darf die Bedienung von uns gelieferter Anlagen nur Personen übertragen, die mit den technischen Vorschriften, den öffentlich-rechtlichen Sicherheitsregeln und der praktischen Handhabung der Anlage hinreichend unterwiesen sind. Evtl. Kosten, die in der Einweisung und der probeweisen Inbetriebsetzung der Anlage verbunden sind, übernimmt der Käufer.
(4) Die Sicherheitsvorschriften der Hersteller von uns verwendeter Applikationsprodukte sind strikt einzuhalten.
(5) Sofern der Käufer die von uns gelieferte Ware an Dritte weitergibt, wird er durch geeignete Maßnahmen die Rückverfolgbarkeit der Ware sicherstellen. Er wird also insbesondere sicherstellen, dass im Falle einer aus produkthaftungsrechtlichen Gründen notwendig werdenden Maßnahme (z.B. Produktrückruf, Produktwarnung) die gelieferte Ware aufgefunden und deren letzter Käufer von solchen Maßnahmen unverzüglich erreicht werden kann. Sofern der Käufer die von uns gelieferte Ware nicht an Dritte weitergibt, sondern in seinem Betrieb nutzt / verbraucht, wird er ebenfalls sicherstellen, dass im Falle einer notwendigen Maßnahme gem. Satz 2 noch auf Lager oder in Gebrauch befindliche Ware aufgefunden werden kann.

§ 10 Geistiges Eigentum, Reverse Engineering

(1) An Mustern, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Filmen, Schablonen, Dias, Repros, Pausen und sonstigen Unterlagen (zusammen „Unterlagen“) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht oder vom Käufer für sich oder für Dritte verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterlagen als vertraulich gekennzeichnet wurden. Andernfalls sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
(2) Soweit zum vertraglich von uns geschuldeten Lieferumfang Unterlagen gehören, wird dem Käufer ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Nutzung im Zusammenhang mit der jeweiligen Ware eingeräumt. Eine Nutzung für andere Zwecke ist ausgeschlossen.
(3) Dem Käufer ist Reverse Engineering der von uns erhaltenen Waren, Unterlagen und Sonstigem, beispielsweise durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Testen oder auf sonstige Weise, untersagt. Das Verbot des Reverse Engineering gilt nicht für bereits in Verkehr gebrachte Ware oder auf sonstige Weise öffentlich verfügbare Ware.

§ 11 Exportbestimmungen und Vertraulichkeit

(1) Wir behalten uns die Prüfung exportrechtlicher Bestimmungen vor und liefern vorbehaltlich einer etwa erforderlichen behördlichen Genehmigung (z.B. einer Ausfuhrgenehmigung). Wir werden hierzu alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine etwa erforderliche behördliche Genehmigung zu beschaffen. Eine Garantie, dass uns die erforderliche behördliche Genehmigung erteilt wird, übernehmen wir jedoch nicht. Der Käufer verpflichtet sich, uns bei der Beschaffung einer solchen in angemessener Weise zu unterstützen und uns erforderliche Dokumente und Informationen in angemessenem Zeitraum zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Käufer.
(3) Der Käufer verpflichtet sich, vor dem Export der durch uns direkt oder indirekt gelieferten Waren alle erforderlichen Prüfmaßnahmen (Sanktionslisten, Endverwendung, Embargobestimmungen, etc.) zur Einhaltung der nationalen, internationalen und insbesondere US-(Re-) Exportkontrollvorschriften vorzunehmen und bei Bedarf die entsprechenden Genehmigungen bei den zuständigen Behörden auf seine Kosten selbst einzuholen. Die vorstehende Pflicht des Käufers gilt nur für Sanktionsmaßnahmen gegen Staaten, gegen die auch (i) der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, (ii) der Rat der Europäischen Union im Rahmen von Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union oder (iii) die Bundesrepublik Deutschland wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen hat.
(4) Der Käufer verpflichtet sich, alle anlässlich oder bei Gelegenheit der Geschäftsverbindung ihm bekannt gewordenen vertraulichen Informationen (u.a. Exportdaten) geheim zu halten, insbesondere diese nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung an nicht-berechtige Personen weiterzuleiten oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen.

§ 12 Datenschutz

Beide Parteien betrachten sich als separate Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses. Sie gelten weder als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche noch als Verantwortliche und Auftragsverarbeiter. Sowohl wir als auch der Käufer sind daher unabhängig voneinander für die Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich der Datenschutzgrundverordnung, verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Datensicherheit und Rechenschaftspflicht. Beide Parteien können sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen unterstützen, soweit dies möglich und angemessen ist.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Wir sind berechtigt die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Käufers. Sie gilt als erteilt, wenn der Käufer nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht. Hierauf wird in der Mitteilung von uns hingewiesen.

§ 14 Ergänzung

Die nachstehenden Bedingungen haben Vorrang vor den vorangegangenen AGBs.
(1) Angebote/Bestellungen. Alle Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
(2) Preis. Der Preis gilt vorbehaltlich von Änderungen der Kosten für Arbeit, Energie, Transport und Rohstoffe. Der Käufer behält sich das Recht vor, den noch nicht gelieferten Teil der Waren zu stornieren, bevor eine solche Preiserhöhung in Kraft tritt.
(3) Lieferung. Wir behalten uns das Recht vor, die Waren nicht an eine andere Adresse als die des in Rechnung gestellten Käufers zu liefern, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Zahlungsbedingungen. Bei Zahlungsverzug gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die uns bei der Verfolgung des Käufers im Zusammenhang mit den geschlossenen Verträgen entstehen, zu Lasten des Käufers. Beide Parteien sind sich einig, dass 15 % außergerichtliche Inkassokosten angemessen sind, mindestens jedoch 250 €, zusätzlich zu den eventuell anfallenden Gerichtskosten. Die Geltendmachung eines angemessenen Mehraufwandes bleibt hiervon unberührt.
(5) Im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer dürfen wir die uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sowie Daten aus amtlichen öffentlichen Registern und anderen öffentlichen Quellen verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten können sich auf den Käufer oder auf andere Personen beziehen. Wir verarbeiten die Informationen in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen. Informationen darüber, wer wir sind, wie wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten, zu welchen Zwecken und welche Rechte Sie in Bezug auf Ihre personenbezogenen Daten haben und wie Sie diese ausüben können, finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie.
Weitere Informationen zu unserer Datenschutzpolitik finden Sie auf unserer Website (www.signode.com) unter der Rubrik Datenschutz. Alle personenbezogenen Daten, die wir dem Käufer, unseren Mitarbeitern und/oder Dritten zur Verfügung stellen, dürfen nur für den ausdrücklichen Zweck verwendet werden, für den sie zur Verfügung gestellt wurden.
(6) Geistiges Eigentum. Alle Rechte an geistigem Eigentum im Zusammenhang mit den Waren sind uns vorbehalten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Vorschläge, Drucke, Broschüren, Zeichnungen oder andere Informationen, die wir dem Käufer zur Verfügung stellen, enthalten unsere geschützten Informationen und Geschäftsgeheimnisse und sind nur für den vertraulichen Gebrauch des Käufers bestimmt. Sie bleiben unser Eigentum und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine Haftung für Prototypen ist ausgeschlossen.
(7) Die Angaben sind typisch für die gelieferte Ware und nur annähernd maßgebend. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kaufpreis anteilig angepasst werden.
(8) Als höhere Gewalt gelten auch Werkzeugunfälle und können ohne Vorankündigung oder Entschädigung eintreten.
(9) Studien und Empfehlungen sind unverbindlich und dienen lediglich der Information. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, solche Empfehlungen für seine eigenen Zwecke anzupassen. Die Verantwortung verbleibt stets beim Käufer.
(10) Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate für Verbrauchsmaterial, das nach der Herstellung der Ware gekauft wurde.
(11) Mängel sind uns innerhalb von 48 Stunden nach Auftreten zu melden. Die mangelhafte Ware muss mindestens 15 Tage oder auf Wunsch auch länger nach Eingang der Reklamation zur Überprüfung zur Verfügung gestellt werden.
(12) Jede Beanstandung muss gemäß den üblichen Anforderungen schriftlich eingereicht werden.
(13) Maschinenpark. Variationen/Änderungsaufträge werden erst dann wirksam, wenn beide Parteien alle Angelegenheiten schriftlich vereinbart haben.
(14) Maschinenpark. Lieferungen können bis zu 5% der bestellten Warenmenge bei einer Bestellung von weniger als 500 kg und 10% bei einer Bestellung von mehr als 500 kg abweichen.
(15) Maschinen. Technische Unterstützung wird nach bestem Wissen und Gewissen geleistet. Der Käufer ist verpflichtet, alle Ratschläge nach bestem Ermessen und mit professioneller Sorgfalt auszuführen.

Signode Packaging Systems GmbH
Business Unit SMB Schwede Maschinenbau

Markgrafenstraße 2
D – 95497 Goldkronach

Stand: Juli 2022